Sie ist Schweizerin, hier geboren und hat ein persönliches Umfeld, Familienangehörige und eine Arbeitsstelle. Der Beschuldigte ist zudem – zumindest seit dem Verlust der Arbeitsstelle per 30. Juni 2022 – in wesentlichem Masse an der Betreuung des gemeinsamen Sohnes beteiligt. Gegenwärtig übernimmt er diese vollzeitig (pag. 2664; pag. 2681, Z. 38). Aufgrund der intakten familiären Verhältnisse bei gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht würde die Landesverweisung zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zwischen dem Be-