Sie hat ferner keinen ersichtlichen Bezug zu seinem Herkunftsland ausser einigen Reisen zur Familie des Beschuldigten. O.________ sagte zwar aus, sie kenne die Familie ihres Ehemannes sehr gut und sie versuchten, diese alle 2 Jahre zu besuchen; sie sei schon etwa vier Mal in Q.________ gewesen; sie habe ein sehr gutes Verhältnis mit ihrem Ehemann und deshalb auch zu seiner Familie, die sehr wichtig sei (pag. 466, Z. 126 ff.). Dennoch scheint ihr Bezug zu Q.________ nicht ausreichend stark, damit ihr eine Ausreise dorthin zugemutet werden könnte. Sie ist Schweizerin, hier geboren und hat ein persönliches Umfeld, Familienangehörige und eine Arbeitsstelle.