_ nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine solche vorbereitet werden müsse und mitunter eine Umstellung der Medikation erfordere (pag. 2700). Der Studie von KRE- NISKE et al. lässt sich nichts Wesentliches zur vorliegend interessierenden Frage entnehmen, da eine psychosoziale Belastung durch die R.________-Infektion sowohl in der Schweiz als auch in Q.________ gleichermassen gegeben sein dürfte. Soweit der Beschuldigte ausserdem die zu erwartenden Kosten der Behandlung in Q.________ als untragbar bezeichnet (so auch oberinstanzlich, pag. 2668, Z. 31 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass er diese auch in der Schweiz nicht selbst trägt.