Das Bundesverwaltungsgericht hat gleichermassen entschieden, dass die Ausweisung einer R.________-erkrankten Person nach Q.________ zumutbar sei (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2477/2007 vom 5. Februar 2010). Die von der Verteidigung weiter eingereichten Dokumente ändern an dieser Beurteilung nichts. Namentlich wird im Arztbericht des P.________ (Spital) vom 9. Juni 2022 eine Ausreise nach Q.________ nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine solche vorbereitet werden müsse und mitunter eine Umstellung der Medikation erfordere (pag.