[zuletzt abgerufen am 28. Juni 2023]). Der Sichtweise des Beschuldigten, es handle sich bei dem «Country Factsheet» lediglich um ein Stück Papier und die Realität in AL.________ sehe anders aus (pag. 2684, Z. 32), kann entgegengehalten werden, dass seit seiner Einreise in die Schweiz in diesem Punkt markante Fortschritte erzielt worden sein dürften. Schliesslich wurde seine AH.________-Behandlung auch während seinen mehrmonatigen Aufenthalten in Q.________ mit Ärzten in der Schweiz organisiert, sodass der Beschuldigte wohl nie eine regelmässige AH.________-Behandlung in Q.________ beansprucht haben und keine Erfahrungen damit aufweisen dürfte. Die Daten von AI.