Zu den Reintegrationschancen kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte verbrachte die prägenden Kind- heits- und Jugendjahre in Q.________ und ist mit der dortigen Kultur vertraut. Sprachliche Hürden bestehen für eine Wiedereingliederung nicht. Gemäss Angaben der Ehefrau des Beschuldigten konnte er sich in Q.________ mit dem Modehandel und der Organisation verschiedenster Events durchschlagen (pag. 466, Z. 115 ff.). Eine angestammte Berufslaufbahn ist nach Beendigung seiner W.________karriere (Sport) zwar nicht erkennbar. Dies trifft aber ebenfalls auf seine Zukunftsperspektive in der Schweiz zu.