37 sich in das Wirtschaftsleben in der Schweiz erfolgreich zu integrieren. Ein nennenswertes Beziehungsnetz in der Schweiz besteht nicht. Gemäss Angaben des Beschuldigten kommuniziert er hauptsächlich über soziale Netzwerke mit Personen in AL.________ (pag. 878, Z. 175 ff.). Seine Integration ist unterdurchschnittlich – obwohl der Beschuldigte, wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, mit dem Französischen als offizielle Landessprache Q.________s auch eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Zu den Reintegrationschancen kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.