2597 ff.). Dass diese einzig auf eine depressive Episode seiner Ehefrau zurückzuführen seien, während der die Post nicht geöffnet und Rechnungen nicht bezahlt worden seien, wie an der oberinstanzlichen Einvernahme geltend gemacht, ist offensichtlich nicht glaubhaft (vgl. pag. 2682, Z. 29 ff.). Eine erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe ist beim Ausstand von CHF 12'300.00 zwar nicht auszumachen (pag. 2596). Es ist aber klar, dass der Beschuldigte, der über keine Berufsausbildung verfügt und die Festanstellung bei der AG.