2231 f.), hat er per 30. Juni 2022 wieder verloren (pag. 2664). Die Gründe für die arbeitgeberseitige Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses konnten an der oberinstanzlichen Einvernahme nicht schlüssig geklärt werden (vgl. pag. 2678 f.). Seine vorherige selbstständige Erwerbstätigkeit im Modehandel mit dem Einzelunternehmen AB.________ schien nie richtig angelaufen zu sein. Geld verdiente er damit jedenfalls nicht (pag. 2680, Z. 8). Gemäss seinen Angaben gab es auch danach im Zeitraum von 2016 bis 2019 eine Lücke (pag. 2664), während der sich der Beschuldigte offenbar einzig mit dem Drogenhandel beschäftigte.