Dies indes auch unter dem Druck von Untersuchungshaft und der erwähnten Ersatzmassnahme, was das Einhalten der wöchentlichen Meldepflicht wiederum relativiert. Zur kulturellen, sozialen und beruflichen Integration schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, wobei vorab auf die Ausführungen zu den undurchsichtigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen wird (E. 10.2.1 oben). Seine (soweit ersichtlich) erstmalige Festanstellung in der Schweiz, die er am 21. September 2021 antrat (pag. 2231 f.), hat er per 30. Juni 2022 wieder verloren (pag.