2597 ff.). Anzuerkennen ist, dass er die Ersatzmassnahmen in Form einer wöchentlichen Meldepflicht, die über ein Jahr dauerte, mit einer Ausnahme eingehalten hat (pag. 2338). Ebenso, dass er sich seit Eröffnung des Strafverfahrens, soweit ersichtlich, wohlverhalten hat. Dies indes auch unter dem Druck von Untersuchungshaft und der erwähnten Ersatzmassnahme, was das Einhalten der wöchentlichen Meldepflicht wiederum relativiert.