Hinzu kommt mit der im Sommer 2020 begangenen Pornografie durch Besitz und Zugänglichmachen einer pornografischen Bildaufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen eine weitere Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung. Der Beschuldigte weist ferner Vorstrafen im SVG-Bereich wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug