2683, Z. 9 ff.). Der Tatzeitraum der vorliegenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begann nur rund 3 Jahre nach dieser Verurteilung. Anschliessend veräusserte der Beschuldigte bis zur Eröffnung des Verfahrens wegen vorsätzlicher Tötung Kokain und hörte nicht aus eigenem Antrieb damit auf. Hinzu kommt mit der im Sommer 2020 begangenen Pornografie durch Besitz und Zugänglichmachen einer pornografischen Bildaufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen eine weitere Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung.