Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, ist der Beschuldigte auch mehrfach vorbestraft (pag. 2322 f.). Er wurde bereits am 28. Januar 2013, also rund 3 ½ Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz, wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt. In oberer Instanz schien er nicht bereit, sich zu dem Vorfall zu äussern bzw. schob zur Erklärung die Schutzbehauptung vor, es habe lediglich an einem R.________- Medikament gelegen (pag. 2683, Z. 9 ff.).