Bei seiner damaligen Erzählung, er sei angeblich wegen homosexueller Handlungen aus seinem Heimatort in AF.________ verjagt worden, handelte es sich – wie der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte (pag. 2687, Z. 15 ff.) – um eine freie Erfindung zwecks Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung. Auch dass er damals über keine Ausweispapiere verfügt habe, war gelogen (vgl. pag. 2454). Im Anschluss hielt sich der Beschuldigte während mehreren Monaten illegal in der Schweiz auf (pag.