Massgebende Abweichungen sind nur hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschuldigten angezeigt. Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte bereits unter intransparenten Umständen in die Schweiz eingereist war (vgl. Verfahrensakten des Staatssekretariats für Migration [SEM], pag. 2606 ff.). Im Asylantrag vom 9. Juni 2009 gab er als Herkunftsland AF.________ und einen falschen Namen an (pag. 2608 f.). Bei seiner damaligen Erzählung, er sei angeblich wegen homosexueller Handlungen aus seinem Heimatort in AF.