23. Subsumtion 23.1 Schwerer persönlicher Härtefall Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor und hat im Rahmen der Härtefallprüfung grundsätzlich alle ihr bekannten Umstände einbezogen; es wird mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf deren Erwägungen verwiesen (Ziff. V.8.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2512 ff.). Massgebende Abweichungen sind nur hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschuldigten angezeigt.