35 bleib werde dadurch relativiert, dass die intakte Beziehung zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn ihn nicht von den Anlasstaten abgehalten habe. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die Landesverweisung nicht dazu führen müsse, dass die Ehefrau nicht mehr arbeiten könne. Das Paar habe einen Plan mit der Grossmutter des Sohnes gemacht und sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zu 100% arbeiten müsse (zum Ganzen pag. 2696 f.).