Bei Betäubungsmitteldelikten überwiege gemäss dem Bundesgericht und dem EGMR regelmässig das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Das gelte auch bei Tätern, denen der bedingte Vollzug gewährt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Zu berücksichtigen sei weiter die einschlägige Vorstrafe und die Tatsache, dass der Beschuldigte nur kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit wieder zu delinquieren begonnen habe. Ausserdem seien weitere SVG- Widerhandlungen hinzugekommen.