Gerade in AE.________, wo der Beschuldigte herstamme, bestünden entsprechende Angebote. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Ausweisung von R.________-infizierten Personen nach Q.________ möglich sei (BVerwG E-2477/2007 vom 5. Februar 2010). Bei der Interessenabwägung müsse sodann berücksichtigt werden, dass mit einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten eine gewichtige Anlasstat vorliege. Bei Betäubungsmitteldelikten überwiege gemäss dem Bundesgericht und dem EGMR regelmässig das öffentliche Interesse an der Landesverweisung.