Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, dass der Beschuldigte zwei Anlasstaten begangen habe. Art. 8 EMRK sei klarerweise tangiert, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Auf der anderen Seite habe der Beschuldigte keine sozialen Kontakte in der Schweiz und habe die Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre in Q.________ verbracht. Die Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn scheine ziemlich intensiv zu sein, werde aber dadurch relativiert, dass er ihn offenbar auch mindestens einmal zu einer Drogenübergabe mitgenommen habe.