Die Anlasstat sei vorliegend auch nicht dermassen gewichtig. Die öffentlichen Interessen an der Ausschaffung eines r.________- kranken Vaters eines .________-jährigen Kindes müssten erheblich sein, um eine Landesverweisung aussprechen zu können. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Auf die Landesverweisung sei somit zu verzichten, womit auch die SIS-Ausschreibung dahinfalle (zum Ganzen pag. 2692 f.). 22.2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, dass der Beschuldigte zwei Anlasstaten begangen habe.