22. Vorbringen der Parteien 22.1 Seitens der Verteidigung Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte lebe seit über 15 Jahren in der Schweiz, sei seit 13 Jahren verheiratet und seit .________ Jahren Vater. Der gemeinsame Sohn könne in der Schweiz in einem behüteten Umfeld aufwachsen. Die familiäre Beziehung würde bei einer Landesverweisung massiv eingeschränkt. Der Beschuldigte spreche einwandfrei Französisch, mithin eine Landessprache. Beruflich sei nicht von einer gescheiterten Integration zu reden. Es entspreche der Vereinbarung der Eheleute, dass der Beschuldigte sich um den gemeinsamen Sohn kümmere.