Eine medizinische Notlage stehe der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Der Gesundheitszustand habe nur als ein Element von mehreren zu gelten und könne für sich alleine genommen die Landesverweisung nicht hindern. Da der Beschuldigte an R.________ (Krankheit), nicht an AC.________ (Krankheit), leide, sei nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen.