Die Landesverweisung verletze somit nicht das Recht auf Achtung des Familienlebens. Aus der KRK würden sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche ableiten lassen. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten führte die Vorinstanz mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Folgendes aus: Eine medizinische Notlage stehe der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe.