Für die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn wäre eine Mitausreise nicht ohne weiteres zumutbar und die Landesverweisung gegen den Beschuldigten hätte schwere Konsequenzen für das Familienleben. Der Beschuldigte habe sich eine allfällige Trennung von der Familie aufgrund seiner Delinquenz aber selbst zuzuschreiben. Eine Erschwerung des Familienlebens sei hinzunehmen. Die familiäre Beziehung sei auch über die Distanz, unter anderem durch gegenseitige Besuche möglich. Die Landesverweisung verletze somit nicht das Recht auf Achtung des Familienlebens.