21. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog (vgl. zum Ganzen Ziff. V.8.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2512 ff.), dass der .________ geborene Beschuldigte erst 2008/2009 in die Schweiz eingereist, seit 2010 verheiratet sei und das Paar seit .________ einen gemeinsamen Sohn habe. Seine sozialen Kontakte würden sich nebst dem Drogenmilieu auf die Kernfamilie beschränken. Er verfüge über fortgeschrittene Französischkenntnisse und Grundkenntnisse in Deutsch, was bei der langen Aufenthaltsdauer erwartet werden dürfe.