32 sind somit der Grad der Gesundheitsgefährdung, die im Ursprungsland zur Verfügung stehenden ärztlichen Leistungen sowie die negativen Konsequenzen, die dies für die betroffene Person haben könnte, zu prüfen (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, S. 85).