20.4 Zur Bedeutung des Gesundheitszustands der auszuweisenden Person Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen ferner im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB begründen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 = Pra 109 [2020] Nr. 61 E. 9.1).