19. Verschlechterungsverbot, Fazit und konkrete Strafe In oberer Instanz ergäbe sich grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf die Freiheitsstrafe indes die Dauer von 19 Monaten nicht übersteigen. Der Beschuldigte wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.