Aus Sicht der Kammer bewirkt eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei eine kaum spürbare Einschränkung für die betroffene Person, sodass eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe generell fraglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.108/2009 vom 28. September 2000 E. 4c). Die Anrechnungsquote gemäss der Vorinstanz von 15% erscheint relativ hoch. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich jedoch weitergehende Ausführungen und es bleibt bei der Anordnung der Vorinstanz. Insgesamt werden somit 183 Tage an die Freiheitsstrafe angerechnet.