Die ausgestandene Untersuchungshaft von 133 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Vorinstanz rechnete überdies die 329 Tage dauernde Ersatzmassnahme in Form einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Polizei im Umfang von 15%, ausmachend aufgerundet 50 Tage, an die Freiheitsstrafe an. Aus Sicht der Kammer bewirkt eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei eine kaum spürbare Einschränkung für die betroffene Person, sodass eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe generell fraglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.108/2009 vom 28. September 2000 E. 4c).