18. Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Werden im selben Urteil mehrere Strafen ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft an die Hauptstrafe anzurechnen (BGE 135 IV 126). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 133 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.