27 Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'366.00 aus, berücksichtigte die Unterstützungspflichten gegenüber seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn und bestimmte die Tagessatzhöhe auf CHF 80.00. Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig (pag. 2664). Er ist finanziell von Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau abhängig.