Angemessen ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 17.2 Täterkomponenten Es kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen der Kammer verwiesen werden (E. 16.2 oben). Da der Beschuldigte in dieser Hinsicht nicht einschlägig vorbestraft ist, ist keine Straferhöhung unter dem Titel der Täterkomponenten angezeigt. 17.3 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00.