Der nicht einschlägig vorbestrafte Beschuldigte besass lediglich ein einziges Erzeugnis, auf welchem ersichtlich ist, wie drei minderjährige anscheinend sexuelle Handlungen vornehmen. Dieses leitete er nur an eine Drittperson weiter. Das Gericht erachtet es mit Blick auf die Anzahl (1 Stk.) sowie die Art der sexuellen Handlung, welche darin einzig angedeutet wird, als angebracht die in den VBRS- Richtlinien vorgeschlagenen Strafeinheiten deutlich zu unterschreiten und erachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.