17. Strafzumessung zur Geldstrafe wegen Pornografie 17.1 Tatkomponenten Es wird auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (Ziff. V.5.1. und V.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2508 f.): Die VBRS-Richtlinien (S. 42 der Version vom 1. Januar 2021) sehen für die harte Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in einem leichten Fall bis 30 Erzeugnisse bei einem nicht vorbestraften Täter eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor.