_ bestritt der Beschuldigte bis zuletzt weitestgehend. Sein Aussageverhalten lässt entgegen seinen Beteuerungen (vgl. z.B. pag. 2685, Z. 37 ff.) keine Einsicht in eigenes Fehlverhalten oder Reue erahnen. Die mehrjährige Delinquenz, relativ kurze Zeit nach einer einschlägigen Vorstrafe, weist vielmehr auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hin. Seine Aussagen führten auch nicht zu einer Vereinfachung des Strafverfahrens. Unter dem Titel der Täterkomponenten resultiert im Ergebnis eine Straferhöhung von 2 Monaten Freiheitsstrafe. Es ergäbe sich grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten.