vgl. E. 23 unten). Ebenso, dass keine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten auszumachen ist. Weder die R.________-Infektion des Beschuldigten noch die Betreuungssituation des rund .________-jährigen Sohnes stellen aussergewöhnliche Umstände dar. Demgegenüber sieht die Kammer von einer Strafreduktion wegen eines Geständnisses ab. Wie erläutert, gestand der Beschuldigte in der Untersuchung nur ein, was sich angesichts der Aktenlage nicht mehr bestreiten liess. Insbesondere den mengen- und verschuldensmässig gewichtigsten Vorwurf betreffend K.________ bestritt der Beschuldigte bis zuletzt weitestgehend.