Gemäss der vorinstanzlichen Auffassung seien die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Demgegenüber führe die einschlägige Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Januar 2013 sowie die weiteren Vorstrafen (vgl. pag. 2668 ff.) zu einer Straferhöhung im Umfang von 2 Monaten. Dem schliesst sich die Kammer vollumfänglich an (auf die zwischenzeitlichen Veränderungen betreffend Erwerbs- und Betreuungstätigkeit wird mangels Relevanz erst im Rahmen der Landesverweisung eingegangen; vgl. E. 23 unten).