Die verschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe beträgt (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) 22 Monate. 16.2 Täterkomponenten Es wird vorab integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten, seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit verwiesen (Ziff. V.3.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2507 ff.). Gemäss der vorinstanzlichen Auffassung seien die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten.