25 einzig der Finanzierung seines Konsums diente und «Beschaffungskriminalität» darstellte. Entsprechend ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen, die im Umfang von ⅔, ausmachend 30 Tage, asperiert wird. 16.1.3 Zwischenfazit Die verschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe beträgt (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) 22 Monate.