Ergänzend ist zur objektiven Tatschwere anzumerken, dass der Beschuldigte mehrere Geschäfte tätigte, was sich straferhöhend auswirkt. Angemessen ist eine Strafe von 45 Strafeinheiten bzw. 45 Tagen Freiheitsstrafe. Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit pekuniärer Willensrichtung handelte, was tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 16.1.1) nicht davon aus, dass der Marihuana-Handel