2507): Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) sehen bei einer Menge von 1-2 Kg gehandeltem Marihuana bei einem nicht süchtigen Händler im «Normalfall» eine Strafe zwischen 30 und 45 Strafeinheiten vor. Für die mindestens 1.5 Kg Marihuana erscheinen somit 40 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Die Art und Weise der Tatbegehung mag an dieser vorläufigen, hypothetischen Strafhöhe nichts zu ändern; der Beschuldigte ist wie bei Drogendelikten üblich vorgegangen, sodass sich dieser Umstand ebenfalls weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt.