Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert, pflegte der Beschuldigte keinen allzu kargen Lebensstil und hatte keine nennenswerten übrigen Einkünfte. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht davon auszugehen, dass mit dem Veräusserungserlös lediglich der eigene Konsum, sondern vielmehr auch weitere Lebensgewohnheiten finanziert wurden. Anzeichen auf eine schwere Suchterkrankung bestehen nicht. Angemessen ist somit lediglich eine geringe Strafminderung von 1 Monat Freiheitsstrafe. Die Einsatzstrafe für die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt somit 21 Monate.