Diese Umstände sind indessen tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion um 4 Monate mit der Begründung, dass der Beschuldigte zur Finanzierung seines Eigenkonsums, ohne Bestreben nach Luxus gehandelt habe und die kriminelle Energie somit gering sei, erscheint der Kammer übermässig. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert, pflegte der Beschuldigte keinen allzu kargen Lebensstil und hatte keine nennenswerten übrigen Einkünfte.