Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung des Strafrahmens (ab 1 Jahr Freiheitsstrafe) dennoch noch leicht, weshalb eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter dem Titel der objektiven Tatschwere angemessen scheint. Betreffend die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte vorsätzlich und insbesondere aus egoistischen, pekuniären Motiven. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände sind indessen tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten.