24 2016 bis November 2020, somit über 4 ⅓ Jahre) und die im Deliktszeitraum getätigten Geschäfte, die um ein Vielfaches höher liegen als die in der Tabelle HANSJAKOB genannten fünf Geschäfte. Angemessen ist eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung des Strafrahmens (ab 1 Jahr Freiheitsstrafe) dennoch noch leicht, weshalb eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter dem Titel der objektiven Tatschwere angemessen scheint.