an. Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots untersagt, die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 86). Betreffend die objektive Tatschwere fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschuldigte Handel mit insgesamt 79.088 (gerundet 79) Gramm reinem Kokain betrieb und damit die Schwelle zum schweren Fall um das rund 4 ⅓-Fache überschritt. Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit nicht mehr ganz unerheblich.