47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2.). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJAKOB abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden.